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FOG · Forschungsorganisationsgesetz

§ 37 FOGÜbergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.