FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 8c FTFGGeschäftsstelle
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeines
Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leitung der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.