Schulzeitgesetz 1985 · Schulzeitgesetz 1985
§ 15a Schulzeitgesetz 1985Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen
Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017 , enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.