Schulzeitgesetz 1985 · Schulzeitgesetz 1985
§ 16b Schulzeitgesetz 1985
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier
(1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 12 Z 31, BGBl. I Nr. 138/2017 )
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
Ссылается на
- Schulzeitgesetz 1985 ст. 12
- Schulzeitgesetz 1985 § 16a