Schulpflichtgesetz 1985 · Schulpflichtgesetz 1985
§ 27 Schulpflichtgesetz 1985Verfahren
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Gemeinsame Bestimmungen
Ist bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor dem 1.9.2018 anzuwenden (vgl. § 30 Abs. 23 Z 2).
(1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 6 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.
История изменений
- In Kraft seit 2023-04-21
Ссылается на
- Schulpflichtgesetz 1985 § 11
- Schulpflichtgesetz 1985 § 30
- Schulpflichtgesetz 1985 ст. 70
- Schulpflichtgesetz 1985 ст. 71