§ 0 Europäische Konvention über die Gleichwe(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 891/1994 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1994,)
Erklärung zur Auslegung
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
StF: BGBl. Nr. 327/1985 (NR: GP XVI RV 519 AB 582 S. 87. BR: AB 2970 S. 460. )
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 44/1957
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATS, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
IM HINBLICK auf die Ziele der am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse *), im folgenden als „Konvention“ bezeichnet,
IM HINBLICK darauf, daß es zweckmäßig erscheint, durch eine Ergänzung dieser Konvention ihre Vorteile auch auf Inhaber von Zeugnissen zu erstrecken, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu Universitäten bilden, wenn diese Zeugnisse von Anstalten erteilt werden, die eine andere Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den im Inland erteilten gleichstellt, –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
_____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse gab das Ministerkomitee folgende Erklärung zur Auslegung ab:
„Das Protokoll gilt auch für die Europäischen Schulen, deren Zeugnisse die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls erfüllen.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1985 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 29. Juli 1985 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Staat
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Die Niederlande samt den Niederländischen Antillen und Surinam
21. Jänner 1964
Dänemark
3. Juni 1964
Frankreich
3. Juni 1964
Norwegen
3. Juni 1964
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
25. August 1964
Luxemburg
30. November 1965
Italien
20. September 1966
Schweden
21. Juni 1967
Bundesrepublik Deutschland
23. Juli 1971
Belgien
5. Juni 1972
Jugoslawien
15. September 1977
Portugal
3. November 1981
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu betrachten ist.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 2. September 1994 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf die Insel Man ausgedehnt.