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Europäische Konvention über die Gleichwe · Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

§ 0 Europäische Konvention über die Gleichwe(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 891/1994 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1994,)

Erklärung zur Auslegung

ДействуетОфициальный текст

(Übersetzung)

Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

StF: BGBl. Nr. 327/1985 (NR: GP XVI RV 519 AB 582 S. 87. BR: AB 2970 S. 460. )

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 44/1957

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATS, die dieses Protokoll unterzeichnen, –

IM HINBLICK auf die Ziele der am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse *), im folgenden als „Konvention“ bezeichnet,

IM HINBLICK darauf, daß es zweckmäßig erscheint, durch eine Ergänzung dieser Konvention ihre Vorteile auch auf Inhaber von Zeugnissen zu erstrecken, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu Universitäten bilden, wenn diese Zeugnisse von Anstalten erteilt werden, die eine andere Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den im Inland erteilten gleichstellt, –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse gab das Ministerkomitee folgende Erklärung zur Auslegung ab:

„Das Protokoll gilt auch für die Europäischen Schulen, deren Zeugnisse die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls erfüllen.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1985 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 29. Juli 1985 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Staat

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Die Niederlande samt den Niederländischen Antillen und Surinam

21. Jänner 1964

Dänemark

3. Juni 1964

Frankreich

3. Juni 1964

Norwegen

3. Juni 1964

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

25. August 1964

Luxemburg

30. November 1965

Italien

20. September 1966

Schweden

21. Juni 1967

Bundesrepublik Deutschland

23. Juli 1971

Belgien

5. Juni 1972

Jugoslawien

15. September 1977

Portugal

3. November 1981

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu betrachten ist.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 2. September 1994 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf die Insel Man ausgedehnt.