SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 78 SchUGSchulversuche
17. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 , ist anzuwenden.
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- In Kraft seit 2017-09-01