SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 82a SchUGSonderbestimmung zu § 33 Sonderbestimmung zu Paragraph 33
17. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß § 5 aufgenommen werden können.