§ 1 Universität Innsbruck und Padua – gemein
Artikel I Artikel römisch eins
Mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus italienischem Recht an der Universität Innsbruck werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 lit. b des Abkommens insbesondere Universitätslehrer der Universität Padua beauftragt. Diese werden von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gemäß den Bestimmungen des österreichischen Universitäts-Organisationsgesetzes zu Universitätslehrern bestellt; sie sind gemäß Artikel 5 des Abkommens Mitglieder der zuständigen Prüfungskommission und können Betreuer von Diplomarbeiten und Dissertationen sein.
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- In Kraft seit 2001-10-01