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Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Sat · Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung

§ 8 Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Sat

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Teilnehmerstaaten stellen die Organisation von jeder Verpflichtung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Vorbereitungsprogramms völkerrechtlich haftbar gemacht wird.

(2) Alle von der Organisation im Rahmen des Vorbereitungsprogramms erhaltenen Entschädigungsbeträge werden in den Jahreshaushaltsplänen dieses Programms als Einnahmen verbucht.