Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I
§ 1 Europäische Weltraumorganisation – Anlag
Artikel I Artikel römisch eins
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.