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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage V

§ 1 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel I Artikel römisch eins

ДействуетОфициальный текст

(1) Bei der Durchführung der Industriepolitik nach Artikel VII des Übereinkommens handelt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den Richtlinien des Rates.

(2) Der Rat beobachtet die Entwicklung des Industriepotentials und der Industriestruktur in bezug auf die Tätigkeit der Organisation, insbesondere

a) die allgemeine Struktur und Gruppierung der Industrie;

b) das wünschenswerte Maß an Spezialisierung innerhalb der Industrie und die Methoden zu deren Erzielung;

c) die Koordinierung der einschlägigen Industriepolitik der einzelnen Staaten;

d) die Wechselbeziehung zu der einschlägigen Industriepolitik anderer internationaler Gremien;

e) das Verhältnis zwischen industrieller Produktionskapazität und potentiellen Märkten;

f) die Gestaltung der Kontakte zur Industrie,um die Industriepolitik der Organisation verfolgen und gegebenenfalls anpassen zu können.