Lehrbeauftragtengesetz · Lehrbeauftragtengesetz
§ 4 LehrbeauftragtengesetzSchlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.