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Europäische Weltraumorganisation · Europäische Weltraumorganisation

§ 25 Europäische Weltraumorganisation

Auflösung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Organisation ist aufzulösen, wenn sich die Zahl der Mitgliedstaaten auf weniger als fünf verringert. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen der Mitgliedstaaten jederzeit aufgelöst werden.

(2) Im Fall der Auflösung errichtet der Rat eine Liquidationsstelle; diese verhandelt mit den Staaten, in deren Hoheitsgebieten sich zu jenem Zeitpunkt der Sitz und die Niederlassungen der Organisation befinden. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation bleibt für die Zwecke der Liquidation bestehen.

(3) Überschüsse werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Organisation sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das dann laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.