§ 15 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 15
Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld), Studiengebühren und eine entsprechende Krankenversicherung zu decken.
Artikel 15
Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld), Studiengebühren und eine entsprechende Krankenversicherung zu decken.