SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 37 SchVGPersonal- und Sachaufwand
5. ABSCHNITT Verfahren der Schülervertretungen
Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Bildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
История изменений
- In Kraft seit 2019-01-01