Anti-Doping-Konvention · Anti-Doping-Konvention
§ 12 Anti-Doping-Konvention
Artikel 12
Nach jeder Sitzung leitet die Beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über ihre Arbeit und die Umsetzung des Übereinkommens zu.