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Anti-Doping-Konvention · Anti-Doping-Konvention

§ 14 Anti-Doping-Konvention

Artikel 14

ДействуетОфициальный текст

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie Staaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung ausdrücken durch:

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder

b) Unterzeichnung vorbehaltlich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, worauf Ratifikation, Annahme oder Genehmigung folgen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.