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Anti-Doping-Konvention · Anti-Doping-Konvention

§ 16 Anti-Doping-Konvention

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Rücksprache mit den Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates dazu auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten. Dies kann durch eine Mehrheitsentscheidung gemäß Art. 20d des Statuts des Europarates und durch ein einstimmiges Votum der Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die dazu berechtigt sind, im Ministerkomitee vertreten zu sein, geschehen.

2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.