Schutz der olympischen Embleme und Bezei · Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen
§ 6 Schutz der olympischen Embleme und BezeiInkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.