Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Entwicklungszusammenarbeit (Senegal) · Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

§ 3 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung

ДействуетОфициальный текст

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und 861/1993

Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite zu folgenden Leistungen:

1. Bezahlung der Gehälter und sonstigen Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;

2. Bezahlung der Reisekosten von Österreich nach Senegal und zurück für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen;

3. Bezahlung der Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Dakar und zurück;

4. Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familien gemäß ihrem Einsatzvertrag.