SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 31 SchUG-BKVHöchstdauer des Schulbesuches
7. ABSCHNITT Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches
Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.