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Europäisches Übereinkommen über das gren · Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

§ 11 Europäisches Übereinkommen über das gren

Allgemeine Normen

ДействуетОфициальный текст

(1) Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.

(2) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(3) Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.

(4) Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.

(5) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-03-01