Bundesarchivgesetz · Bundesarchivgesetz
§ 15 BundesarchivgesetzAbgrenzung zu sonstigen Bundesgesetzen
3. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten regeln, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 , über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz.