§ 20a ApoGVorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken.
(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2) § 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.