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Verordnung über das Statut der Ziller-Re · Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

§ 15 Verordnung über das Statut der Ziller-ReEinbeziehung und Ausscheidung einzelner Grundstücke und Objekte

§ 15. Paragraph 15,

ДействуетОфициальный текст

Die Genossenschaftsversammlung beantragt die Einbeziehung von Grundstücken und Objekten, welche bisher dem Genossenschaftsverbande noch nicht angehörten, ebenso der im Laufe der Zeit entstehenden Neubauten, welche durch den Zweck des Unternehmens geschützt und gesichert erscheinen. Ebenso kann die Genossenschaftsversammlung Grundstücke und Objekte aus dem Genossenschaftsverbande ausscheiden. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen den Willen der Mehrheit ist nur im Falle des § 63, Wasserrechtsgesetz, zulässig, d. h. wenn für die ausscheidenden Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge zutage treten müssen, nicht erreicht worden ist. Hierüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Schwaz.