§ 10 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 10 Paragraph 10
Aufgabengebiet der Gesundheitsämter
Die Durchführung der nach § 3 des Gesetzes den Gesundheitsämtern obliegenden Aufgaben wird in der Dienstordnung (§ 2 des Gesetzes) näher geregelt.
Aufgabengebiet der Gesundheitsämter
Die Durchführung der nach § 3 des Gesetzes den Gesundheitsämtern obliegenden Aufgaben wird in der Dienstordnung (§ 2 des Gesetzes) näher geregelt.