§ 23 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 23 Paragraph 23
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Übergangsvorschriften
Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (§ 7 des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im § 3 des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.