Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 24 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 24 Paragraph 24
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes
Für den Abschluß von Dienstverträgen mit Hilfsärzten und sonstigen Angestellten des Gesundheitsamtes kann der Amtsarzt Vorschläge unterbreiten.