Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 26 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 26 Paragraph 26
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes
Bei Gesundheitsämtern, die die Möglichkeit zur Weiterbildung bieten, können mit Genehmigung des Reichsministers des Innern Medizinalpraktikanten eingestellt werden.