Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Regelung des Walfischfanges · Regelung des Walfischfanges

§ 19 Regelung des Walfischfanges

ДействуетОфициальный текст

1. Das vorliegende Abkommen wird nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden können.

2. Die Kündigung des Abkommens geschieht durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Mitteilung sowie vom Tage ihres Einlangens benachrichtigen wird.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam werden.