Salzburger Almkanal · Salzburger Almkanal
§ 18 Salzburger AlmkanalSatzungen.
(1) Die Satzungen der Wasserwerksgenossenschaften müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes und des § 64 Wasserrechtsgesetz entsprechen.
(2) Änderungen der Satzungen können von der Genossenschaftsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.
Ссылается на
- Salzburger Almkanal ст. 64