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Gegenseitige Zulassung der an der Grenze · Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)

§ 2 Gegenseitige Zulassung der an der Grenze

ДействуетОфициальный текст

Die im Artikel 1 bezeichneten Personen benötigen zur Überschreitung der Grenze entweder einen gültigen Heimatpaß, der – soweit es sich um Angehörige der beiden Teile handelt – keines Sichtvermerkes bedarf, oder den in den Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr für die ortsansässige Bevölkerung jeweils vorgesehenen Grenzschein.

Sie dürfen, wenn sie im Besitze einer Ausweiskarte nach dem beiliegenden Muster ( Anlage II ) sind, die Grenze auch mit Fahrrädern und Motorfahrzeugen ohne Sicherstellung und ohne Beschränkung auf eine bestimmte Tageszeit oder Zollstraße überschreiten.

Die in Betracht kommenden Kraftfahrzeuge werden von den in beiden Staaten für ausländische Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Abgaben bis auf Widerruf befreit.