Geschlechtskrankheitengesetz · Geschlechtskrankheitengesetz
§ 12a Geschlechtskrankheitengesetz
Wer in Kenntnis des Umstandes, geschlechtskrank zu sein, diese Krankheit auf einen anderen überträgt, unterliegt den im § 393 des Strafgesetzes vorgesehenen Strafen.
Ссылается на
- Geschlechtskrankheitengesetz ст. 393