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Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno · Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

§ 5 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno

I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

ДействуетОфициальный текст

Der Handel mit Kulturen von Erregern, die Krankheitserscheinungen bei Menschen hervorrufen können, ist verboten. Lebende Erreger dieser Art und Material, das solche Erreger enthält, dürfen nur von Personen und Anstalten, die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung hiezu die Bewilligung erhalten haben, gehalten und nur an solche Personen abgegeben werden. Hinsichtlich der Einbringung des Ansuchens und der Voraussetzung der Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.