Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 16 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 16
Kapitel V Kapitel römisch fünf Die Welt-Gesundheitsversammlung
Die Gesundheitsversammlung wählt ihren Präsidenten und die anderen Beamten zu Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.