Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 42 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 42
Kapitel IX Kapitel römisch neun Konferenzen
Der Rat kann die Vertretung der Organisation bei Konferenzen sicherstellen, an denen nach Ansicht des Rates die Organisation ein Interesse hat.