Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 63 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 63
Kapitel XIV Kapitel römisch vierzehn Von den Staaten vorgelegte Berichte
Jeder Mitgliedsstaat übermittelt der Organisation unverzüglich wichtige Gesetze, Verfügungen, offizielle Berichte und Statistiken, welche die Gesundheit betreffen und in diesem Staat veröffentlicht wurden.