Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 65 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 65
Kapitel XIV Kapitel römisch vierzehn Von den Staaten vorgelegte Berichte
Jedes Mitglied übermittelt auf Verlangen des Rates, soweit als tunlich, zusätzliche, auf die Gesundheit bezügliche Informationen.