Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 80 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 80
Kapitel XIX Kapitel römisch neunzehn Inkrafttreten
Diese Satzung soll in Kraft treten, wenn sechsundzwanzig Mitglieder der Vereinten Nationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 79 im Verhältnis zu ihr Vertragsteile geworden sind.