§ 4 Übereinkommen zur Unterdrückung des unerArtikel 4
Jede der im Artikel 2 bezeichneten Handlungen wird, wenn sie in verschiedenen Ländern begangen wurden, als ein gesondertes Delikt betrachtet.
Jede der im Artikel 2 bezeichneten Handlungen wird, wenn sie in verschiedenen Ländern begangen wurden, als ein gesondertes Delikt betrachtet.