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Regulierung des Rheines von der Illmündu · Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

§ 20 Regulierung des Rheines von der IllmünduBauprogramme der Wildbachverbauungen

Art. 20 Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

Bauprogramme für die Durchführung der Maßnahmen werden von den beiderseits zuständigen Stellen, nach Fühlungnahme mit der Gemeinsamen Rheinkommission, aufgestellt. Der Kommission wird ein Verzeichnis der spezifischen Wildbäche im Rheineinzugsgebiet übergeben, das von ihr laufend nachgeführt wird. Sie wird über die Durchführung der Maßnahmen nach Art und Aufwand periodisch orientiert.