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Protokoll betreffend das Außerkrafttrete · Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln

§ 4 Protokoll betreffend das AußerkrafttreteArtikel 4.

Niederlande

ДействуетОфициальный текст

Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolles werden durch:

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,

b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder

c) Annahme.

Die Annahme hat durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde bei der belgischen Regierung zu erfolgen.