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Mur-Abkommen (Jugoslawien) · Mur-Abkommen (Jugoslawien)

§ 7 Mur-Abkommen (Jugoslawien)Artikel 7.

ДействуетОфициальный текст

Die örtlichen Behörden der Vertragsstaaten werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen drohenden Gefahren, die mit der Mur in Zusammenhang stehen, benachrichtigen. Das Gleiche gilt für die Mur-Grenzgewässer, soweit solche Gefahren den örtlichen Behörden zur Kenntnis gelangen.