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WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959

§ 60 WRG 1959Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

ACHTER ABSCHNITT. Von den Zwangsrechten

ДействуетОфициальный текст

(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);

c) die Enteignung (§§ 63 bis 70);

d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.

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  • In Kraft seit 2003-12-22