WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 68 WRG 1959Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.
ACHTER ABSCHNITT. Von den Zwangsrechten
Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.