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WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959

§ 91 WRG 1959Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden

ZEHNTER Abschnitt Von den Wasserverbänden

ДействуетОфициальный текст

Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,

a) einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,

b) neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,

c) den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,

d) eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

История изменений
  • In Kraft seit 2000-01-01