WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 95b WRG 1959Eintreibung der Verbandsbeiträge
ZEHNTER Abschnitt Von den Wasserverbänden
Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.