§ 18 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn üGrenzübertritt.
Artikel 18.
Hinsichtlich des Grenzübertrittes sind die jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.
Artikel 18.
Hinsichtlich des Grenzübertrittes sind die jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.