§ 9 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn üTechnische und finanzielle Kontrolle.
Artikel 9.
Die Vertragsstaaten sichern sich gegenseitig die jederzeitige technische und finanzielle Kontrolle der auf gemeinsame Kosten oder im gemeinsamen Interesse durchgeführten Arbeiten zu. Das Nähere wird in der Kommission festgelegt.